Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen, um im Rahmen einer Leistungsbeschaffung als Tagessonderschule anerkannt zu werden, zum heutigen Zeitpunkt bereits hinsichtlich des Kriteriums der Körperschaft nicht erfüllen würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 24. Mai 2023, act. 55) ändert die Tatsache, dass sie über Bewilligungen des Erziehungsrats zur Führung eines Coaching-Bereichs sowie einer privaten Schule für die Oberstufe verfügt, nichts an dieser Beurteilung, sind doch diese, dem Bereich der Regelschule zugehörigen Angebote klar von der hier umstrittenen Anerkennung zur Führung