Dies trifft zwar zu, kann der Beschwerdeführerin aber deshalb nicht zum Vorteil gereichen, da der Regierungsrat von dieser Kompetenz, bei der es primär um Einzelpersonen geht (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 28. September 2005, S. 44), bezüglich Institutionen wie sie die Beschwerdeführerin darstellt, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 13 BeV). Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich eine anerkannte Sonderschule nennt und deren Gemeinnützigkeit infrage stellt (vgl. Beschwerde vom 24. Mai 2023, act. 55), ist diesbezüglich auf § 39 BeV zu ver-