Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, sie erfülle diese Voraussetzungen, verweist aber darauf, dass der Regierungsrat gestützt auf § 8 Abs. 1 BeG Ausnahmen vom Erfordernis der Trägerschaft vorsehen könne. Dies trifft zwar zu, kann der Beschwerdeführerin aber deshalb nicht zum Vorteil gereichen, da der Regierungsrat von dieser Kompetenz, bei der es primär um Einzelpersonen geht (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 28. September 2005, S. 44), bezüglich Institutionen wie sie die Beschwerdeführerin darstellt, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 13 BeV).