Während erstere mangels Angaben vorliegend nicht beurteilt werden können, lässt sich betreffend letztere Folgendes festhalten: Gemäss § 8 Abs. 1 und 2 BeG muss einerseits eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen oder privaten Rechts mit gemeinnützigem Zweck Träger der fraglichen Einrichtung und anderseits die Unabhängigkeit der Trägerschaft von der operativen Ebene gewährleistet sein. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, sie erfülle diese Voraussetzungen, verweist aber darauf, dass der Regierungsrat gestützt auf § 8 Abs. 1 BeG Ausnahmen vom Erfordernis der Trägerschaft vorsehen könne.