Obwohl nach dem Gesagten kein Anlass für eine entsprechende Prüfung besteht, sei hier der Vollständigkeit halber auf die §§ 6 ff. BeG sowie §§ 12 ff. BeV verwiesen, welche die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Sonderschule regeln. Es handelt sich dabei um Erfordernisse sowohl in materieller (zum Beispiel der Qualität des Unterrichts) als auch in formeller (zum Beispiel der Anforderungen hinsichtlich der Organisationform) Hinsicht. Während erstere mangels Angaben vorliegend nicht beurteilt werden können, lässt sich betreffend letztere Folgendes festhalten: