Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Entscheid der Abteilung Sonderschule, Heime und Werkstätten BKS, wonach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung als Tagessonderschule abzuweisen ist, zu bestätigen ist. Selbstverständlich steht es der Beschwerdeführerin aber frei, im Rahmen einer zukünftigen Leistungsbeschaffung einen Antrag um Anerkennung einzureichen (vgl. dazu auch Erw. 3). 3. Voraussetzungen für eine Anerkennung