Während es sich bei den Vorhaltungen der Beschwerdeführerin letztlich um blosse Behauptungen handelt, legt die Abteilung Sonderschule, Heime und Werkstätten BKS plausibel dar, weshalb gewisse Kinder und Jugendliche nicht in Tagessonderschulen unterrichtet werden beziehungsweise eine Platzierung in einer stationären Sonderschule nicht auf einen Mangel an Plätzen in Tagessonderschulen hindeutet. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben regelmässig um die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ersucht wird (vgl. Beschwerde vom 24. Mai 2023, act. 56), ist doch