Des Weiteren sieht der Regierungsrat keinen Grund dafür, die stimmigen Ausführungen seiner Fachinstanz in Zweifel zu ziehen, wonach zurzeit kein Bedarf an zusätzlichen Sonderschulplätzen bestehe, der im Rahmen einer Leistungsbeschaffung gedeckt werden müsste. Während es sich bei den Vorhaltungen der Beschwerdeführerin letztlich um blosse Behauptungen handelt, legt die Abteilung Sonderschule, Heime und Werkstätten BKS plausibel dar, weshalb gewisse Kinder und Jugendliche nicht in Tagessonderschulen unterrichtet werden beziehungsweise eine Platzierung in einer stationären Sonderschule nicht auf einen Mangel an Plätzen in Tagessonderschulen hindeutet.