3 von 5 Plätze der Fall ist, sondern primär daran liegt, dass eine Aufnahme in eine Sonderschule von Bundesrechts wegen nur zurückhaltend vorgenommen wird. Des Weiteren sieht der Regierungsrat keinen Grund dafür, die stimmigen Ausführungen seiner Fachinstanz in Zweifel zu ziehen, wonach zurzeit kein Bedarf an zusätzlichen Sonderschulplätzen bestehe, der im Rahmen einer Leistungsbeschaffung gedeckt werden müsste.