anders, als die Beschwerdeführerin dies darstelle, gäbe es somit keine Kinder, die aufgrund fehlender Sonderschulplätze nicht beschult würden. Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführte Umstand, dass gewisse (wenige) Kinder eine stationäre Sonderschule besuchten, obwohl für sie aufgrund ihrer Behinderung eine Tagessonderschule ausreichend wäre, sei in der Regel dadurch begründet, dass die Lebenssituation des Kindes ausserhalb des familiären Kontexts beruhigt werden müsse (vgl. Stellungnahme vom 3. Juli 2023, act. 66 f.).