In diesem Sinne sorgten denn die Regelschulen auch dafür, dass Kinder mit Sonderschulbedarf vorübergehend in der Regelschule beschult würden, bis ein Sonderschulplatz zur Verfügung stehe; anders, als die Beschwerdeführerin dies darstelle, gäbe es somit keine Kinder, die aufgrund fehlender Sonderschulplätze nicht beschult würden.