diese Forderung ergebe sich auch aus Art. 24 des Übereinkommens der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. November 2006 (in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Mai 2014) und sei auf kantonaler Ebene in § 3 Abs. 1 VSBF festgehalten. Deshalb werde auf die aktuelle Situation insbesondere mit dem Aufbau von behinderungsspezifischen Beratungsangeboten für verschiedene Formen von Behinderungen sowie mit einer Verstärkung der Koordination der Aufnahmen in Sonderschulen und der Zusammenarbeit zwischen Schulaufsicht, schulpsychologischem Dienst und der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten BKS reagiert.