Betreffend den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mangel an Sonderschulplätzen führt die Vorinstanz aus, es treffe zu, dass das Sonderschulsystem zurzeit in hohem Mass beansprucht werde. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 verlange, dass die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen soweit als möglich in der Regelschule zu erfolgen habe; diese Forderung ergebe sich auch aus Art.