Der Regierungsrat erachtet diese Auffassung als zutreffend. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist gesetzlich abgestützt (vgl. §§ 18 und 6 Abs. 1 lit. a BeG) und ermöglicht es dem Kanton, die benötigten Plätze bedarfsgerecht zu planen und die verfügbaren Mittel optimal einzusetzen. Zudem wird mit der laufenden Angebotsüberprüfung dafür gesorgt, dass im Rahmen von Leistungsbeschaffungen auch kurzfristig Massnahmen ergriffen werden können. Es erschiene nicht zuletzt auch mit Blick auf die Wahrung der Gleichbehandlung aller Schulen stossend, wenn das Gesuch der Beschwerdeführerin, wie sie dies letztlich beantragt, ausserhalb dieser definierten Prozesse gutgeheissen würde. 2.3.2