66) die Prozesse der grundsätzlichen Angebotsplanung und der kurzfristigen Schaffung von Sonderschulplätzen. Mit Bezug auf die beantragte Anerkennung der Beschwerdeführerin als Sonderschule erklärt die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten BKS in der Folge, da die Angebotsplanung 2022–2026 keine zusätzlichen Plätze in Sonderschulen vorsehe und sich seit dem 1. Januar 2022 insbesondere auch kein Bedarf an zusätzlichen Plätzen ergeben habe beziehungsweise keine entsprechende Leistungsbeschaffung vorgesehen sei, bestehe kein Raum für die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Tagessonderschule (vgl. act. 50; vgl. auch Stellungnahme vom 3. Juli 2023, act. 66).