Allerdings werde die Angebotsplanung laufend überprüft und könne bei Bedarf jährlich angepasst werden; würden zusätzliche Plätze benötigt, würden mögliche Anbieter nach dem Prozess Leistungsbeschaffung ausgewählt (vgl. act. 49 f.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, entscheidender als die Angebotsplanung müsse vielmehr der effektive Bedarf an spezieller Beschulung sein und dieser sei – entgegen den