6 VSBF). Es ist offensichtlich, dass damit die Zielgruppe der Beschwerdeführerin umschrieben ist, die darlegt, sie befasse sich ausschliesslich mit einer "Klientel mit familiären Belastungsfaktoren und mangelnder sozial-emo- tionaler Entwicklung" (vgl. Beschwerde vom 24. Mai 2023, act. 55). 2.2 Gemäss § 18 Abs. 1 BeG unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat im Rahmen des Aufga- ben- und Finanzplans (AFP) eine Gesamtplanung des bedarfsgerechten Angebots für die Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen. § 6 Abs. 1 lit. a BeG hält fest, dass die Anerkennung einer Institution als Sonderschule unter anderem bedingt, dass diese mit der Gesamtplanung des Kantons übereinstimmt.