So gilt nach § 2a VSBF bei Kindern und Jugendlichen eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit ihrer Aktivitäten und Partizipation gemäss der International Classification of Function, Disability and Health (ICF, Version 2001) als Behinderung. Diese kann ausgelöst werden durch hemmende Umweltfaktoren sowie im Regelfall zusätzlich durch ausgeprägte Beeinträchtigungen und Störungen von Körperfunktionen, wie namentlich eine erhebliche soziale Beeinträchtigung, welche die eigene Entwicklung oder diejenige von Mitmenschen gefährdet (vgl. § 2a Abs. 1 Ziff. 6 VSBF).