November 2006 mit Verweis auf § 2a Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen [VSBF] vom 8. November 2006). So gilt nach § 2a VSBF bei Kindern und Jugendlichen eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit ihrer Aktivitäten und Partizipation gemäss der International Classification of Function, Disability and Health (ICF, Version 2001) als Behinderung.