Nach dem oben Gesagten (vgl. Erw. 1.1) verweist § 58 Schulgesetz für die Bewilligung von Sonderschulen auf das BeG. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, ist doch das Betreuungsgesetz, anders als die Beschwerdeführerin offenbar annimmt (vgl. Beschwerde vom 24. Mai 2023, act. 55), nicht nur auf kognitiv oder physisch beeinträchtigte Menschen anwendbar, sondern umfasst verschiedenste Behinderungsformen (vgl. § 3 Abs. 2 BeG und § 3b Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen [Betreuungsverordnung, BeV] vom 8. November 2006 mit Verweis auf § 2a