Gemäss eigenen Angaben hat B._____ die A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) im Jahr 1994 gegründet (vgl. www.aaa.ch). Nach provisorischen beziehungsweise auf gewisse Teilbereiche beschränkte Bewilligungen in den Jahren 2003 und 2006, erteilte der Erziehungsrat der Beschwerdeführerin gestützt auf § 58 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz am 15. Mai 2009 die Bewilligung zur unbefristeten Führung eines Coachingangebots und am 22. Juni 2010 die unbefristete Bewilligung zur Führung einer Privatschule für die Oberstufe (vgl. Beschwerdebeilagen, S. 4 ff., act. 52). 1.3