Konkretisiert werden diese verfassungsrechtlichen Vorgaben in § 58 des Schulgesetzes vom 17. März 1981: Gemäss Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung bedarf die Einrichtung von Schulen mit privater Trägerschaft, in denen Kinder und Jugendliche ihre Schulpflicht erfüllen, der Genehmigung durch den Erziehungsrat. Satz 2 von § 58 Abs. 1 Schulgesetz hält fest, dass sich die Bewilligung von Sonderschulen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtung von Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 2006 richtet. 1.2