17, mit weiteren Hinweisen; PETER HÄNNI, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, S. 1114, Rz. 27), sind private Einrichtungen auf allen Stufen zulässig. Demgemäss erlauben auch §§ 29 und 33 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 private Schulen. Wird in Privatschulen auf Volksschulstufe unterrichtet, verlangt § 33 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau – im Einklang mit der Bundesverfassung – eine Beaufsichtigung durch den Kanton.