Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder jedenfalls staatlicher Aufsicht. Damit soll sichergestellt werden, dass der Unterricht seine zentralen Funktionen tatsächlich erfüllt. Die Zulässigkeit von Privatschulen ergibt sich aus Art. 62 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999. Da dieser kein staatliches Monopol im Rechtssinne statuiert (vgl. BERNHARD EHRENZELLER/STEPHANIE ANDREA BERNET, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, S. 2023, Rz. 17, mit weiteren Hinweisen;