Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 407.50, total Fr. 2'907.50, werden der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, R._____, auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat sie noch Fr. 907.50 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. 8 von 8