Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Präzisierung der Rückbauverpflichtung ist zwar als teilweises, aber geringfügiges Obsiegen zu betrachten (weniger als 10 %), welches praxisgemäss bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt wird (AGVE 2007, S. 225). Dies hat zur Folge, dass die im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Verfahrenskosten vollständig von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (§§ 29 in Verbindung mit 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Als unterliegende Partei hat sie ferner keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1.