Was den vorliegenden Einzelfall angeht, ist festzustellen, dass die konkreten Umstände und das Verhalten der Beschwerdeführerin zum einen keinen Vertrauens- und Besitzstandsschutz rechtfertigen und dass zum anderen die Bauten aufgrund ihres langjährigen Bestands bereits weitgehend amortisiert werden konnten. Als grosszügig erweist sich die von der AfB BVU gewährte Rückbaufrist von sechs Monaten, die dem Vorliegen einer mangelhaften kommunalen Baubewilligung bereits grosszügig Rechnung trägt, werden doch dafür üblicherweise nur drei Monate gewährt.