In der Regel genüge schon ein Blick auf den Zonenplan und die Feststellung, dass eine Baute oder Anlage weder der Landwirtschaft noch der Forstwirtschaft diene, um ihre Illegalität festzustellen. Die Annahme der Verwirkung bedeute für die Baubewilligungsbehörden keine Erleichterung, sondern führe im Gegenteil zu zusätzlichem Aufwand und Beweisproblemen (BGE 147 II 309 E. 5.1–5.4). Eine dreissigjährige Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzonen würde insbesondere den verfassungsmässigen Trennungsgrundsatz von Baugebiet und Nichtbaugebiet (Art.