Es erwog jedoch, die Sach-, Rechts- und Interessenlage ausserhalb der Bauzonen unterschieden sich so stark von denjenigen innerhalb der Bauzonen, dass sich eine unterschiedliche Regelung aufdränge. Die Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bestimme sich seit dem 1. Juli 1972 im Wesentlichen nach Bundesrecht, das leicht ermittelt werden könne. In der Regel genüge schon ein Blick auf den Zonenplan und die Feststellung, dass eine Baute oder Anlage weder der Landwirtschaft noch der Forstwirtschaft diene, um ihre Illegalität festzustellen.