Diese Praxis ist nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 28. April 2021 (BGE 147 II 309) jedoch nicht mehr länger aufrecht zu erhalten. Das Bundesgericht hat zwar die bisherige Rechtsprechung zur Verwirkung des Anspruchs der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb der Bauzonen nach 30 Jahren bestätigt (BGE 147 II 309 E. 4.1). Es erwog jedoch, die Sach-, Rechts- und Interessenlage ausserhalb der Bauzonen unterschieden sich so stark von denjenigen innerhalb der Bauzonen, dass sich eine unterschiedliche Regelung aufdränge.