Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, die langjährig bestehenden Bauten seien ersessen und das behördliche Recht, ein nachträgliches Baugesuchsverfahren durchzuführen und den Rückbau zu verfügen, sei verwirkt, ist darauf hinzuweisen, dass im Kanton Aargau zwar lange davon ausgegangen wurde, nach dreissigjährigem Bestand einer unbewilligten Baute, sei deren Fortbestand zu tolerieren und deren baubewilligungsfreier Unterhalt noch zulässig. Diese Praxis ist nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 28. April 2021 (BGE 147 II 309) jedoch nicht mehr länger aufrecht zu erhalten.