Auch die Erweiterung des Gartenhauses mit Schwerlastgestellen nahm die Beschwerdeführerin 2004 eigenmächtig vor, ohne vorgängig ein Baugesuch einzureichen und die Erteilung einer Baubewilligung abzuwarten. Im Jahr 2004 lagen die Treppe vollständig und das Gartenhaus fast zur Hälfte ausserhalb des Baugebiets und im Wald beziehungsweise im ungesetzlichen Waldabstand, was für die Bauherrschaft aufgrund der öffentlich zugänglichen Online-Karten leicht feststellbar und auf der kommunalen Bauverwaltung in den verbindlichen Originalplänen einsehbar war. 4.2