42 Abs. 4 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst ohne Baubewilligung baute, weil sie mit einer Baugesuchsabweisung rechnen musste. Auch die Erweiterung des Gartenhauses mit Schwerlastgestellen nahm die Beschwerdeführerin 2004 eigenmächtig vor, ohne vorgängig ein Baugesuch einzureichen und die Erteilung einer Baubewilligung abzuwarten.