deshalb nur durch einen vollständigen Rückbau der nachträglich nicht bewilligbaren Bauten wieder hergestellt werden. Eine mildere Massnahme, welche das Ziel erreicht, ist nicht ersichtlich. Eine Bauherrschaft, welche im Jahr 1979 den teilweise überdachten Sitzplatz schon baute, bevor eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag und welche die Bautätigkeit trotz kommunalem Baustopp fortsetzte, kann nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Sie hat nicht im Vertrauen auf die Gültigkeit einer kommunalen Baubewilligung, sondern schon vor deren Erteilung eigenmächtig gebaut, weshalb ihr Verhalten keinen Vertrauensschutz verdient.