Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass der Fortbestand der strittigen Bauten eine grosse Abweichung vom Erlaubten darstellt, welche das gewichtige öffentliche Interesse an der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (Art. 1 Abs. 1 RPG) schwerwiegend verletzt und auch das Interesse an der Freihaltung des Waldes von Bauten grob missachtet, gilt es doch den Wald zu erhalten, zu schützen und aufzuwerten, namentlich als Teil einer naturnahen, vernetzten Landschaft, als Lebensraum von Tieren und Pflanzen, als Produzent eines nachwachsenden Rohstoffs sowie zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 2 lit. a AWaG). Der rechtmässige Zustand kann