bewilligung vom 2. Juli 1979 des Gemeinderats, Ziff. 26, act. 3). Die erstellte Überdachung mit Acrylglasplatten erfüllte diese Baubewilligungsbedingung offenbar nie. Infolgedessen kann sich die 5 von 8 Beschwerdeführerin nicht auf die Baubewilligung von 1979 berufen. Damit stellt sich die Frage, was mit den nicht bewilligungsfähigen Bauteilen Sitzplatz, Treppe und Gartenhaus mit Schwerlastregalen zu geschehen hat, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.