Unerheblich ist daher, ob die Bewilligung für eine "Gartenhalle", worunter üblicherweise eine geschlossene Baute verstanden wird, nur für den überdachten, aber nicht eingewandeten Sitzplatz oder für den nicht einmal überdachten Sitzplatz und gar noch für das Gartenhaus erteilt wurde. Die AfB BVU hat zu Recht darauf hingewiesen, dass wenn der Gemeinderat schon das Cheminée separat erwähnte, sicher auch das Gartenhaus erwähnt worden wäre, wenn es zusätzlich zum gedeckten Sitzplatz bewilligt worden wäre (vgl. Beschwerdeantwort AfB, S. 2, Ziff. 2.2.1, act. 60). Die Bewilligung für die "Gartenhalle" war überdies an die Bedingung einer Eindeckung mit braunem Welleternit gebunden (vgl. Bau-