Nach dem Gesagten sind die Bauten, welche allenfalls vom Gemeinderat unter dem Titel "Gartenhalle mit Cheminée" bewilligt wurden – ganz gleich, welche Bauten damit gemeint waren – zufolge nichtiger kommunaler Bewilligung von 1979 auf eine nachträgliche Baubewilligung angewiesen, aber nach 1979 geltendem und nach seitherigem sowie heutigem Recht nicht bewilligbar. Unerheblich ist daher, ob die Bewilligung für eine "Gartenhalle", worunter üblicherweise eine geschlossene Baute verstanden wird, nur für den überdachten, aber nicht eingewandeten Sitzplatz oder für den nicht einmal überdachten Sitzplatz und gar noch für das Gartenhaus erteilt wurde.