Unter diesen Umständen kann offenbleiben, wo 1979 die Waldgrenze genau verlief, da eine rein kommunale Baubewilligung selbst bei einem Standort im Nahbereich des Waldes beziehungsweise in einem Abstand von weniger als 20 m nichtig und die Anlage mangels kantonaler Zustimmungsfähigkeit abzubrechen war. Für nicht forstlichen Zwecken dienende private Freizeitanlagen im Wald oder dessen Nähe und überdies ausserhalb der Bauzonen war die Erteilung einer Ausnahmebewilligung beziehungsweise einer kantonalen Zustimmung nach Gewässerschutzgesetz und Forstrecht ausgeschlossen. 3.3