Auch in diesem Fall war nach dem Gesagten eine kantonale Zustimmung notwendig und ohne diese die Baubewilligung nichtig und der Abbruch gesetzlich explizit vorgeschrieben. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, wo 1979 die Waldgrenze genau verlief, da eine rein kommunale Baubewilligung selbst bei einem Standort im Nahbereich des Waldes beziehungsweise in einem Abstand von weniger als 20 m nichtig und die Anlage mangels kantonaler Zustimmungsfähigkeit abzubrechen war.