Der Waldabstand von 90 m wurde durch § 45 lit. a des Forstgesetzes sowie § 87 Abs. 2 EG ZGB vom 29. März 1911 auf 20 m reduziert. Somit mussten die sogenannte "Gartenhalle mit Cheminée" beziehungsweise der Sitzplatz und das Gartenhaus bei Erteilung der kommunalen Baubewilligung am 2. Juli 1979 einen Waldabstand von mindestens 20 m wahren. Dieser war jedoch aufgrund der in der Umgebung bestehenden und als Wald geltenden Bestockung nicht eingehalten. Auch in diesem Fall war nach dem Gesagten eine kantonale Zustimmung notwendig und ohne diese die Baubewilligung nichtig und der Abbruch gesetzlich explizit vorgeschrieben.