20 m vorgeschrieben und dieser galt bis zum Inkrafttreten des alten Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 am 1. Mai 1972. Dieses schrieb in § 165 Abs. 1 lit. a unverändert einen minimalen Waldabstand von 20 m für Gebäude vor, um im Interesse von Gesundheits- und Forstpolizei, Landschaftsschutz und Raumplanung einerseits die Bauten und ihre Bewohnerschaft gegen Schädigung durch Windwurf, Schatten und Feuchtigkeit zu schützen und andererseits aber auch den Wald vor Brandgefahr, Zurückdrängung, Erschwerung der Bewirtschaftung usw. zu bewahren.