Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, 1979 sei der Wald auf Parzelle aaa noch nicht bis zu den strittigen Bauten vorgedrungen, sondern erst bis in den Grenzbereich der Parzelle aaa und der südöstlich angrenzenden Parzelle bbb sowie der südwestlich angrenzenden Parzelle ccc, würde sich am Mangel der zwingend notwendigen, aber fehlenden kantonalen Zustimmung zur Baubewilligung von 1979 nichts ändern. Gemäss § 87 Abs. 2 des am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911 war nämlich für Bauten und Anlagen in der Nähe des Waldes ein Waldabstand von