Die temporär nicht bestockte Fläche im Bereich der gefällten Bäume verlor die Waldqualität damit aber nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass anlässlich der Erteilung der Baubewilligung von 1979 im Bereich der nachträglich bewilligten Bauten Wald stockte. Gemäss Art. 28 Abs. 1 FPolV wäre für die Erteilung einer Baubewilligung im Wald eine kantonale Zustimmung nötig gewesen. Für eine Baute im ungesetzlichen Abstand zum Wald – wie das Gerätehaus – war überdies auch nach § 165 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 155 Abs. 2 des alten Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG) eine kantonale Zustimmung nötig.