Wald konnte in Bauzonen einwachsen und diese verdrängen. Art. 1 der Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (FPolV) vom 1. Oktober 1965 umschrieb den Begriff des Waldes. Danach galt als Wald generell jede mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche, die Holz erzeugt oder die geeignet ist, Schutzoder Wohlfahrtswirkungen auszuüben. Bei einer Hangbestockung genügte für die Annahme von Wald schon grundsätzlich deren Eignung, eine Schutzfunktion auszuüben (BGE 113 Ib 357 E. 2c).