Im Zonenplan der Gemeinde R._____ vom (...), der allerdings erst mit der Genehmigung durch den Grossen Rat am (...) in Kraft trat, ist denn auch im Bereich der strittigen Bauten im Sinne einer Nichteinzonung und nicht einer Auszonung kein Baugebiet mehr eingetragen, dafür aber neu teilweise Wald am Abhang zur Q._____ (vgl. act. 56). Entscheidend für die Abgrenzung von Baugebiet und Wald war 1979 nicht der Bauzonen- oder der Kulturlandplan, da damals noch der dynamische Waldbegriff galt, wonach Wald dort ist, wo er wächst und wo die qualitativen Waldmerkmale gegeben sind; es bestanden also keine fixen Waldgrenzen. Wald konnte in Bauzonen einwachsen und diese verdrängen.