Wald im Sinne der Forstgesetzgebung war im Bereich der strittigen Bauten im Zonenplan nicht eingetragen (vgl. act. 56). Eine Bauzone II. Etappe, die im Sinne von Bauerwartungsland erst nach Ausschöpfung des Baugebiets I. Etappe genutzt werden sollte, unterstand den Vorschriften des übrigen Gemeindegebiets und galt nicht als Bauzone im Sinne der Art. 19 f. des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober 1971 (aG- SchG). Gemäss dessen Art. 19 und 20 in der bis Ende 1979 geltenden Fassung durften Baubewilligungen nur innerhalb der Bauzonen erteilt werden (BGE 105 Ia 334 E. 3a, 108 Ib 345 E. 4b). Im Zonenplan der Gemeinde R.__