Bei Erstellung des Sitzplatzes im Jahr 1979 und allenfalls auch des Gartenhauses, bei welchem allerdings das Errichtungsdatum strittig ist, sowie bei Erteilung der kommunalen Baubewilligung vom 2. Juli 1979 war ein Zonenplan der Gemeinde R._____ vom (...) in Kraft, welchen der Grosse Rat am (...) genehmigt hatte. Danach lag die Parzelle aaa in der Wohnzone 3 Geschosse, II. Etappe. Wald im Sinne der Forstgesetzgebung war im Bereich der strittigen Bauten im Zonenplan nicht eingetragen (vgl. act.