Einer nachträglichen Baubewilligung nach heutigem Recht bedürften höchstens die Treppe und die Erweiterung des Gartenhauses mit Schwerlastgestellen. Die Rückbauverpflichtung sei daher – wenn überhaupt – auf diese zu beschränken. Allenfalls seien die Bauten aufgrund ihres langjährigen Bestands und des Vertrauens der Bauherrschaft auf die Gültigkeit der kommunalen Baubewilligung weiterhin zu tolerieren (vgl. Beschwerde, S. 4 f., Rz. 5 ff., act. 39 f.). 3 von 8 3.2