Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die strittigen Bauten nach heute geltendem Recht nicht nachträglich bewilligt werden können. Zu klären bleibt nachfolgend, ob sie zumindest teilweise bereits gültig bewilligt sind, ob sie nach dem im Zeitpunkt der Erstellung geltenden Recht bewilligungsfähig waren oder, ob aufgrund ihres langjährigen Bestands kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren mehr durchgeführt werden darf und die Bauten folglich – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – zu tolerieren sind. 3. Kommunale Baubewilligung von 1979 und Bewilligungsfähigkeit nach dem Recht von 1979 3.1